SchKG-Beschwerde (Einkommenspfändung) | SchKG-Beschwerde
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 3. März 2017 stellte das Betreibungsamt Galgenen den Gläubigern B.________ einen Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 49’617.45 aus (Vi-act. 2/2), wor- aufhin diese am 9. Juni 2017 die Fortsetzung der Betreibung gegen den Schuldner A.________ beantragten (Vi-act. 4/1). Nach vorgängiger Pfän- dungsankündigung am 13. Juni 2017 fand der Vollzug der Pfändung in der Gruppen-Nr. zz am 14. Juni 2017 statt (Vi-act. 4/2, 4/4 und 4/5). In der Pfän- dungsurkunde vom 29. August 2017 verfügte das Betreibungsamt Galgenen die Einkommenspfändung vom 14. Juni 2017 bis längstens am 14. Juni 2018 mit einer monatlichen Quote von Fr. 266.80, ausgehend von einem Existenz- minimum A.________ von Fr. 1‘545.35 (Fr. 1‘200.00 Grundbedarf und Fr. 345.35 Krankenkassenprämie) sowie Einkünften von Fr. 1‘812.15 (Fr. 1‘485.00 monatliche AHV-Rente und EUR 287.29 resp. Fr. 327.15 Alters- rente der Deutschen Rentenversicherung; vgl. Vi-act. 2/1). Das Betreibungs- amt Galgenen zeigte A.________ die Einkommenspfändung am 29. August 2017 an und forderte ihn dazu auf, die berechnete Pfändungsquote bis spätestens am 5. jeden Monats, erstmals am 5. September 2017, abzuliefern (Vi-act. 2/3). Unter Bezugnahme auf diese Anzeige folgte am 15. September 2017 sodann eine „1. Zahlungserinnerung“ (Vi-act. 4/9). A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. September 2017 gegen die verfügte Einkommenspfändung und am 22. September 2017 gegen die „1. Zahlungserinnerung“ Beschwerde(n) beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1 und 6). Dieser wies die Beschwerde(n) mit Entscheid vom
10. Oktober 2017 ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte keine Verfahrenskos- ten und sprach dem Beschwerdeführer keine ausserrechtliche Entschädigung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in
Kantonsgericht Schwyz 3 Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betrei- bungsamts Galgenen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufzuheben (KG- act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 26. Oktober 2017 verwies der Vorderrichter auf den angefochtenen Entscheid und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 3. November 2017, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten und sie sei am Protokoll abzuschreiben (KG-act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 7).
E. 2 Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in diesem Sinne ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde wer- den unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kan- tonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der
Kantonsgericht Schwyz 4 Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive le- diglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begrün- dung der Beschwerde ist auch kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
E. 3 Der Beschwerdeführer erhob am 7. resp. 22. September 2017 Be- schwerde gegen die Einkommenspfändung in der Pfändung mit der Gruppen- Nr. zz. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin verfügt, nachdem den Gläubigern B.________ am 3. März 2017 in der Pfändung mit der Gruppen- Nr. yy ein Verlustschein ausgestellt worden war und die Gläubiger am 9. Juni 2017 die Fortsetzung der Betreibung i.S.v. Art. 149 Abs. 3 SchKG verlangt hatten (Vi-act. 2/2; Vi-act. 4/1). Die Pfändung in der Gruppen-Nr. yy war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern eines separaten Be- schwerdeverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016 letztinstanzlich entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_826/2016 vom 4. November 2016; vgl. BEK 2016 58). Angesichts dessen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Pfändung mit der
Kantonsgericht Schwyz 5 Gruppen-Nr. yy und das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren (APD 2016 7, BEK 2016 58, 5A_826/2016) nicht weiter einzugehen.
E. 4 a) Erstinstanzlich machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pfän- dung mit der Gruppen-Nr. zz geltend, er habe der Beschwerdegegnerin seine Einkommensunterlagen noch einmal vorgelegt. Sein Einkommen habe sich „gegenüber den Daten zur Pfändung yy“ nicht verändert. Seine Rente aus Deutschland werde nicht in der Schweiz, sondern im Ausland ausbezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe sich unrechtmässigen Zugang zu seinen persönli- chen Bankdaten verschafft. Wer die Verantwortung hierfür trage, werde der- zeit abgeklärt. Ferner sei ihm die in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom 29. August 2017 verlangte Zahlung nicht möglich. Im September sei eine Beitragszahlung an die Krankenkasse von Fr. 1‘036.05 fällig. Ausserdem sei er wegen Beinbeschwerden zunehmend auf Fremdhilfe angewiesen. Es entstehe ihm neben Fixkosten für die Wohnung und „den benötigten Dienstleistungen“ ein Kostenaufwand von Fr. 250.00 pro Monat (Vi-act. 1 und 6).
b) Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, bei der Pfändungsurkunde und der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom
29. August 2017 handle es sich um beschwerdefähige Verfügungen, nicht aber bei der „1. Zahlungserinnerung“ vom 15. September 2017. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die allgemeine Amtstätigkeit rüge, könne diese im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden, weil zwingend eine anfechtbare Verfügung vorausgesetzt sei (vgl. ange- fochtener Entscheid, E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer belege nicht, dass ihm seine Rente aus Deutschland im Ausland und nicht in der Schweiz ausbezahlt werde und dass eine Beitragszahlung an die Krankenkasse in Höhe von Fr. 1‘036.05 fällig sei. Soweit es sich dabei um ordentliche Krankenkassen- prämien handeln sollte, seien diese in der Berechnung des Existenzminimums von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden. Unbelegt seien ausser-
Kantonsgericht Schwyz 6 dem die Mehrauslagen für Gesundheitskosten von Fr. 250.00 und die Fixkos- ten für die Wohnung. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nicht nachgekommen. Eine Neuberechnung/Revision des Existenzminimums sei nicht im Rahmen einer Beschwerde, sondern direkt beim zuständigen Betreibungsamt zu beantragen (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 3).
c) In der Beschwerde beim Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rente aus Deutschland werde im Ausland ausbezahlt und sei somit nicht pfändbar. Er sei wegen chronischer Beinbeschwerden auf ein Fahrzeug angewiesen und habe mit seiner Ex-Ehefrau für die Benutzung ihres Personenwagens sowie die Abgeltung anteilsmässiger Fixkosten der Woh- nung eine monatliche Überweisung von Fr. 250.00 vereinbart (KG-act. 1). Damit wiederholt er seine erstinstanzlichen Vorbringen und setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters, wonach der Beschwerdeführer für seine Be- hauptungen keine Belege vorgelegt habe und somit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht auseinander bzw. er führt nicht aus, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu genügen. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners verlangt von diesem, dass er die zur Feststellung des Exis- tenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel anlässlich des Pfän- dungsvollzugs vorzubringen resp. vorzulegen hat. Im Beschwerdeverfahren ist es zu spät (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 65 zu Art. 93 SchKG, BGE 119 III 70, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom
19. Juli 2012, E. 2.2). Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nachgekommen sei. Einzig die Behauptung, er habe „sämtliche Auskunftspflichten zu den ver- schiedenen Verfahren uneingeschränkt erfüllt“, ist hierfür jedenfalls ebenso wenig ausreichend, wie die Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführun-
Kantonsgericht Schwyz 7 gen, er habe der Beschwerdegegnerin die ihr bereits bekannten Nachweise über seine Einkünfte und Ausgaben übergeben und habe erklärt, dass sich seine Einkommensverhältnisse nicht merklich verändert hätten. Das Argument des Beschwerdeführers, eine weitere „Aufforderung zur Auskunftsabgabe“ sei ausgeblieben, ist angesichts der Mitwirkungspflicht im Pfändungsvollzug nicht stichhaltig. Darüber hinaus erwog der Vorderrichter zu Recht, dass eine Neu- berechnung/Revision des Existenzminimums nicht im Rahmen einer Be- schwerde zu beantragen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Schuldner nachträgliche Ände- rungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Be- treibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10, E. 4; Urteil des Bundesge- richts 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.2). In Bezug auf sein nicht näher substanziiertes Vorbringen, die Beschwerde- gegnerin habe sich „Bankdaten“ auf illegalem Weg verschafft, ist der Be- schwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Dritte, die Vermögens- gegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, nach Art. 91 Abs. 4 SchKG im gleichen Umfang auskunftspflichtig sind wie der Schuldner. Dies gilt insbesondere auch für Banken (Lebrecht, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 25 zu Art. 91 SchKG). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz erstmals geltend, in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfän- dung“ sei ein falscher Umrechnungskurs von Euro zu Franken eingesetzt wor- den, ohne jedoch den seines Erachtens anzuwendenden Umrechnungskurs (ziffernmässig) anzugeben. Weiter bringt er erstmalig vor, im Jahr 2018 werde er zusätzlich Miete an den Hausbesitzer zahlen müssen, ohne sich zur Höhe der Miete zu äussern oder einen entsprechenden Beleg vorzulegen. Sofern diese Vorbringen aufgrund des umfassenden und im Übrigen auch für der
Kantonsgericht Schwyz 8 Untersuchungsmaxime unterstehende Verfahren geltende Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt wer- den könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3), wäre mangels hinreichender Substanziierung darauf ohnehin nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren behauptet, Mitglieder der Beschwerdegegnerin hätten ihm gesagt, es werde ein weiterer Verlustschein ausgestellt, zwischen der Beschwerdegegnerin und den Gläubigern B.________ hätten Absprachen stattgefunden und soweit er erstmals explizit rügt, die Beschwerdegegnerin sei befangen. Der Beschwerdeführer legt weder dar, aus welchem Grund er diese Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorbrachte, noch ist ersichtlich, weshalb er sie nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können.
E. 5 Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den kanto- nalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kos- tenlos. Für das Beschwerdeverfahren werden demzufolge keine Kosten erho- ben. Eine Parteientschädigung darf nicht gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Februar 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. Februar 2018 BEK 2017 164 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________ Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Galgenen, Allmeindstrasse 30, 8855 Wangen, Beschwerdegegnerin, betreffend SchKG-Beschwerde (Einkommenspfändung) (Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksge- richt March vom 10. Oktober 2017, APD 2017 21);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 3. März 2017 stellte das Betreibungsamt Galgenen den Gläubigern B.________ einen Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 49’617.45 aus (Vi-act. 2/2), wor- aufhin diese am 9. Juni 2017 die Fortsetzung der Betreibung gegen den Schuldner A.________ beantragten (Vi-act. 4/1). Nach vorgängiger Pfän- dungsankündigung am 13. Juni 2017 fand der Vollzug der Pfändung in der Gruppen-Nr. zz am 14. Juni 2017 statt (Vi-act. 4/2, 4/4 und 4/5). In der Pfän- dungsurkunde vom 29. August 2017 verfügte das Betreibungsamt Galgenen die Einkommenspfändung vom 14. Juni 2017 bis längstens am 14. Juni 2018 mit einer monatlichen Quote von Fr. 266.80, ausgehend von einem Existenz- minimum A.________ von Fr. 1‘545.35 (Fr. 1‘200.00 Grundbedarf und Fr. 345.35 Krankenkassenprämie) sowie Einkünften von Fr. 1‘812.15 (Fr. 1‘485.00 monatliche AHV-Rente und EUR 287.29 resp. Fr. 327.15 Alters- rente der Deutschen Rentenversicherung; vgl. Vi-act. 2/1). Das Betreibungs- amt Galgenen zeigte A.________ die Einkommenspfändung am 29. August 2017 an und forderte ihn dazu auf, die berechnete Pfändungsquote bis spätestens am 5. jeden Monats, erstmals am 5. September 2017, abzuliefern (Vi-act. 2/3). Unter Bezugnahme auf diese Anzeige folgte am 15. September 2017 sodann eine „1. Zahlungserinnerung“ (Vi-act. 4/9). A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. September 2017 gegen die verfügte Einkommenspfändung und am 22. September 2017 gegen die „1. Zahlungserinnerung“ Beschwerde(n) beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1 und 6). Dieser wies die Beschwerde(n) mit Entscheid vom
10. Oktober 2017 ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte keine Verfahrenskos- ten und sprach dem Beschwerdeführer keine ausserrechtliche Entschädigung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in
Kantonsgericht Schwyz 3 Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betrei- bungsamts Galgenen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufzuheben (KG- act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 26. Oktober 2017 verwies der Vorderrichter auf den angefochtenen Entscheid und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 3. November 2017, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten und sie sei am Protokoll abzuschreiben (KG-act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 7).
2. Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in diesem Sinne ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde wer- den unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kan- tonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der
Kantonsgericht Schwyz 4 Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive le- diglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begrün- dung der Beschwerde ist auch kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
3. Der Beschwerdeführer erhob am 7. resp. 22. September 2017 Be- schwerde gegen die Einkommenspfändung in der Pfändung mit der Gruppen- Nr. zz. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin verfügt, nachdem den Gläubigern B.________ am 3. März 2017 in der Pfändung mit der Gruppen- Nr. yy ein Verlustschein ausgestellt worden war und die Gläubiger am 9. Juni 2017 die Fortsetzung der Betreibung i.S.v. Art. 149 Abs. 3 SchKG verlangt hatten (Vi-act. 2/2; Vi-act. 4/1). Die Pfändung in der Gruppen-Nr. yy war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern eines separaten Be- schwerdeverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016 letztinstanzlich entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_826/2016 vom 4. November 2016; vgl. BEK 2016 58). Angesichts dessen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Pfändung mit der
Kantonsgericht Schwyz 5 Gruppen-Nr. yy und das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren (APD 2016 7, BEK 2016 58, 5A_826/2016) nicht weiter einzugehen.
4. a) Erstinstanzlich machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pfän- dung mit der Gruppen-Nr. zz geltend, er habe der Beschwerdegegnerin seine Einkommensunterlagen noch einmal vorgelegt. Sein Einkommen habe sich „gegenüber den Daten zur Pfändung yy“ nicht verändert. Seine Rente aus Deutschland werde nicht in der Schweiz, sondern im Ausland ausbezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe sich unrechtmässigen Zugang zu seinen persönli- chen Bankdaten verschafft. Wer die Verantwortung hierfür trage, werde der- zeit abgeklärt. Ferner sei ihm die in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom 29. August 2017 verlangte Zahlung nicht möglich. Im September sei eine Beitragszahlung an die Krankenkasse von Fr. 1‘036.05 fällig. Ausserdem sei er wegen Beinbeschwerden zunehmend auf Fremdhilfe angewiesen. Es entstehe ihm neben Fixkosten für die Wohnung und „den benötigten Dienstleistungen“ ein Kostenaufwand von Fr. 250.00 pro Monat (Vi-act. 1 und 6).
b) Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, bei der Pfändungsurkunde und der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom
29. August 2017 handle es sich um beschwerdefähige Verfügungen, nicht aber bei der „1. Zahlungserinnerung“ vom 15. September 2017. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die allgemeine Amtstätigkeit rüge, könne diese im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden, weil zwingend eine anfechtbare Verfügung vorausgesetzt sei (vgl. ange- fochtener Entscheid, E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer belege nicht, dass ihm seine Rente aus Deutschland im Ausland und nicht in der Schweiz ausbezahlt werde und dass eine Beitragszahlung an die Krankenkasse in Höhe von Fr. 1‘036.05 fällig sei. Soweit es sich dabei um ordentliche Krankenkassen- prämien handeln sollte, seien diese in der Berechnung des Existenzminimums von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden. Unbelegt seien ausser-
Kantonsgericht Schwyz 6 dem die Mehrauslagen für Gesundheitskosten von Fr. 250.00 und die Fixkos- ten für die Wohnung. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nicht nachgekommen. Eine Neuberechnung/Revision des Existenzminimums sei nicht im Rahmen einer Beschwerde, sondern direkt beim zuständigen Betreibungsamt zu beantragen (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 3).
c) In der Beschwerde beim Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rente aus Deutschland werde im Ausland ausbezahlt und sei somit nicht pfändbar. Er sei wegen chronischer Beinbeschwerden auf ein Fahrzeug angewiesen und habe mit seiner Ex-Ehefrau für die Benutzung ihres Personenwagens sowie die Abgeltung anteilsmässiger Fixkosten der Woh- nung eine monatliche Überweisung von Fr. 250.00 vereinbart (KG-act. 1). Damit wiederholt er seine erstinstanzlichen Vorbringen und setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters, wonach der Beschwerdeführer für seine Be- hauptungen keine Belege vorgelegt habe und somit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht auseinander bzw. er führt nicht aus, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu genügen. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners verlangt von diesem, dass er die zur Feststellung des Exis- tenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel anlässlich des Pfän- dungsvollzugs vorzubringen resp. vorzulegen hat. Im Beschwerdeverfahren ist es zu spät (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 65 zu Art. 93 SchKG, BGE 119 III 70, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom
19. Juli 2012, E. 2.2). Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nachgekommen sei. Einzig die Behauptung, er habe „sämtliche Auskunftspflichten zu den ver- schiedenen Verfahren uneingeschränkt erfüllt“, ist hierfür jedenfalls ebenso wenig ausreichend, wie die Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführun-
Kantonsgericht Schwyz 7 gen, er habe der Beschwerdegegnerin die ihr bereits bekannten Nachweise über seine Einkünfte und Ausgaben übergeben und habe erklärt, dass sich seine Einkommensverhältnisse nicht merklich verändert hätten. Das Argument des Beschwerdeführers, eine weitere „Aufforderung zur Auskunftsabgabe“ sei ausgeblieben, ist angesichts der Mitwirkungspflicht im Pfändungsvollzug nicht stichhaltig. Darüber hinaus erwog der Vorderrichter zu Recht, dass eine Neu- berechnung/Revision des Existenzminimums nicht im Rahmen einer Be- schwerde zu beantragen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Schuldner nachträgliche Ände- rungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Be- treibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10, E. 4; Urteil des Bundesge- richts 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.2). In Bezug auf sein nicht näher substanziiertes Vorbringen, die Beschwerde- gegnerin habe sich „Bankdaten“ auf illegalem Weg verschafft, ist der Be- schwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Dritte, die Vermögens- gegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, nach Art. 91 Abs. 4 SchKG im gleichen Umfang auskunftspflichtig sind wie der Schuldner. Dies gilt insbesondere auch für Banken (Lebrecht, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 25 zu Art. 91 SchKG). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz erstmals geltend, in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfän- dung“ sei ein falscher Umrechnungskurs von Euro zu Franken eingesetzt wor- den, ohne jedoch den seines Erachtens anzuwendenden Umrechnungskurs (ziffernmässig) anzugeben. Weiter bringt er erstmalig vor, im Jahr 2018 werde er zusätzlich Miete an den Hausbesitzer zahlen müssen, ohne sich zur Höhe der Miete zu äussern oder einen entsprechenden Beleg vorzulegen. Sofern diese Vorbringen aufgrund des umfassenden und im Übrigen auch für der
Kantonsgericht Schwyz 8 Untersuchungsmaxime unterstehende Verfahren geltende Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt wer- den könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3), wäre mangels hinreichender Substanziierung darauf ohnehin nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren behauptet, Mitglieder der Beschwerdegegnerin hätten ihm gesagt, es werde ein weiterer Verlustschein ausgestellt, zwischen der Beschwerdegegnerin und den Gläubigern B.________ hätten Absprachen stattgefunden und soweit er erstmals explizit rügt, die Beschwerdegegnerin sei befangen. Der Beschwerdeführer legt weder dar, aus welchem Grund er diese Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorbrachte, noch ist ersichtlich, weshalb er sie nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können.
5. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den kanto- nalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kos- tenlos. Für das Beschwerdeverfahren werden demzufolge keine Kosten erho- ben. Eine Parteientschädigung darf nicht gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Februar 2018 kau